Der Schulvorstand - Was ist das?

Mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 ist in Niedersachsen im Rahmen der Einführung der "Eigenverantwortlichen Schule" ein neues Beschlussgremium an den Schulen etabliert worden - der Schulvorstand. Eine Hälfte des 16 Mitglieder umfassenden Schulvorstandes setzt sich aus den VertreterInnen des Kollegiums (einschließlich Schulleiter) zusammen, die andere Hälfte aus Eltern- und SchülervertreterInnen.

Die Aufgabe des Schulvorstandes bestand zunächst vorrangig darin, ein Schulprogramm zu entwickeln. Darüberhinaus soll der Schulvorstand aber auch über z.B. die Inanspruchnahme neu eingeräumter Entscheidungsspielräume, die Ausgestaltung der Stundentafel, Schulpartnerschaften oder den Schulhaushalt entscheiden.

Detailliertere Informationen zur Organisation, zur Funktion und zu den Aufgaben des Schulvorstandes finden sich in einem Info-Dokument des Niedersächsischen Kultusministeriums: Fragen und Antworten zum Schulvorstand der Eigenverantwortlichen Schule.

Mitglieder des Schulvorstandes

Dem Schulvorstand gehören zurzeit folgende Personen an:

Kollegiumsvertreter/-innen Elternvertreter/-innen Schülervertreter/-innen
Andreas Langen (Vorsitzender) Antje Schink Steffen Henkensiefken
Jutta Arzberger Petra Greiser Felix Nordbruch
Anja Kramer Annemarie Hoffrogge Linus Reumann (stellv.)
Vanessa große Hackmann Catherina Becker (sellv.) Nele Hansen
Rüdiger Baumgarten Ilona Bahrs (stellv.) Knud Halves
Monika Pauli Maren Lührsen (stellv.) Tim Hakemann (stellv.)
Stephanie Rasche Christian Herzog Andree Köhler (stellv.)
Petra Schönemann-Behrens Lars Hillebrandt (stellv.) Lena-Marie Niester (stellv.)
Olena Gertz-Meyer (stellv.)    
Markus Hemjeoltmanns (stellv.)    

Stand: Oktober 2023

Geschäftsordnung des Schulvorstandes am Gymnasium Wildeshausen

(geänderte Fassung vom 20.09.2011)

Präambel

Der Schulvorstand sieht sich der Konsensbildung aller am Schulleben beteiligten Personengruppen verpflichtet. Eine möglichst breite Mitbestimmung des Kollegiums, der Eltern und der Schülerschaft ist ein Ausdruck für die Qualität unserer Schule. Die Vertretungen des Kollegiums, der Eltern und der Schülerschaft sollen bei allen Entscheidungen im Schulvorstand das Gesamtwohl unserer Schule zur Grundlage haben.

  1. Grundsätzlich findet die für die Gesamtkonferenz geltende Konferenzordnung für die Arbeit des Schulvorstandes entsprechende Anwendung.
  2. Der Schulvorstand tagt nicht öffentlich.
  3. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann schulische und außerschulische Berater berufen und das Rederecht zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten.
  4. Der Schulvorstand tagt in der Regel mindestens viermal im Jahr. Die Termine werden jeweils für ein Schuljahr im Voraus festgelegt. Den Vorsitz im Schulvorstand führt der Schulleiter. Der Schulleiter lädt zu den Sitzungen mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen ein. Der Ladung ist die Tagesordnung beizufügen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt wird. Die Einladungen werden auf dem Postweg an die Mitglieder und deren Vertreter verschickt.
  5. Über die Tagesordnung, die Beschlussvorlagen und die Ergebnisse der Arbeit im Schulvorstand werden Kollegium, Eltern und Schülerschaft von den jeweiligen Gruppen selbstständig informiert.
  6. Der Schulvorstand beschließt eine Jahresplanung für das laufende Schuljahr.
  7. Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen (§ 38 b Abs. 1 Satz 4 NSchG). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 38 b Abs. 7 Satz 2 NSchG).
  8. Stimmen alle Mitglieder einer der im Schulvorstand vertretenen Gruppen gegen einen Antrag, findet frühestens nach Ablauf einer Woche auf Wunsch eine zweite Beratung statt. In der zweiten Beratung gilt Nr. 7 dieser Geschäftsordnung.
  9. Ein Beschluss des Schulvorstandes ist auch dann gültig, wenn ordnungsgemäß geladen ist, auch wenn keine oder weniger Vertreterinnen oder Vertreter der einzelnen Gruppen bestellt oder bei Abstimmungen anwesend sind, als Sitze zur Verfügung stehen.
  10. Der Schulvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Können Tagesordnungspunkte wegen Beschlussunfähigkeit nicht behandelt werden, besteht in der folgenden Sitzung Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
  11. Im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz (§ 38 b Abs. 7 Satz 1 NSchG).
  12. Der Schulvorstand verpflichtet sich zur Abfassung einer Niederschrift. Diese Niederschrift geht den Mitgliedern des Schulvorstandes und deren Vertreterinnen und Vertretern innerhalb von vierzehn Tagen zu.
  13. Die Vertretungsregelung obliegt den einzelnen Gruppen.
  14. Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

Wildeshausen den 15. Januar 2008